Allgemeine Hinweise:

– Klagen vor ordentlichen Gerichten haben keine aufschiebende Wirkung gegen Entscheidungen des Bundesschiedsgerichts, sofern die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.

 

– Verfahrenseinleitende Anträge in erster und zweiter Instanz müssen zu ihrer Wirksamkeit unterzeichnet in Schriftform mittels dreifacher Ausfertigung als Postsendung an das Schiedsgericht gesandt werden. Schriftstücke per E-Mail und Fax wahren nicht die Antragsfrist. (§ 8 Abs. 2 SGO) Dies gilt insbesondere für Widersprüche gegen Ordnungsmaßnahmen und Anträge auf Verweisung in diesem Zusammenhang. Liegt keine Anrufung vor, tritt das Schiedsgericht nicht in die Vorprüfung nach § 12 Abs. 1 SGO ein.

 

– Besteht ein beschlussunfähiges Landesschiedsgericht in einem Landesverband und ist dieses zuständig, hat der Antragsteller seine schriftlichen Anträge fristwahrend zuerst an dieses zu richten, damit das Landesschiedsgericht die Sache auf Antrag des Antragstellers zur Verweisung an das Bundesschiedsgericht abgeben kann. (§ 2 Abs. 8 iVm §§ 7,  8 Abs. 1-3 SGO)

 

– Sofern in einem Landesverband kein Landesschiedsgericht existiert, kann sich das betroffene Mitglied ausnahmsweise zur Fristwahrung direkt an das Bundesschiedsgericht mit seinem schriftlichen Verweisungsantrag wenden.

 

-Anträge auf Einstweilige Anordnung sind nur zulässig im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens. (§ 18 Abs. 1 SGO)

 

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, bei Fällen, die sich unterhalb der Schiedsgerichtsbarkeit belaufen, an den Ältestenrat zu wenden. Dieser ist erreichbar unter aeltestenrat@buendnis-deutschland.de und nimmt eine Schlichtungsrolle ein.

Kontakt

Landesschiedsgericht Bündnis Deutschland Landesverband Niedersachsen
Geschäftsstelle – Lauffener Straße 2 – 12459 Berlin

schiedsgericht@bd-niedersachsen.de

Die aktuell gültige Schiedsgerichtsordnung finden Sie auf der Webseite der Bundespartei.
Schiedsgerichtsordnung

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